ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2019/336 vom 16.4.2020) RA Nr. 110/2019/124 Bern, 9. September 2019 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Pieterlen, Bauabteilung, Hauptstrasse 6, 2542 Pieterlen Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Herrengasse 1, 3011 Bern Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau betreffend Neubau Scheune für Geräte, etc., Rechtsverzögerungsbeschwerde I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer reichte am 24. Februar 2017 bei der Gemeinde Pieterlen ein Baugesuch ein für den Neubau einer Scheune für Geräte, Maschinen und Pflanzenbauprodukte auf der Parzelle Pieterlen Grundbuchblatt Nr. E.________ (Baugesuchs Nummer 2017-0008). Unterhalb der Scheune soll zudem eine Wasserfassung für die Erweiterung der Drainageleitung entstehen. Die Bauparzelle befindet sich in der Landwirtschaftszone. RA Nr. 110/2019/124 2 2. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 verweigerte das AGR die Anerkennung der Zonenkonformität nach Art. 16a RPG1 sowie die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG. Die Gemeinde Pieterlen erteilte dem Vorhaben daraufhin mit Entscheid vom 6. November 2017 den Bauabschlag, ohne das Gesuch vorgängig zu publizieren. Gegen den erteilten Bauabschlag reichte der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Diese hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 6. August 2018 (RA-Nr. 110/2017/152) insofern gut, als sie den Bauabschlag aufhob und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückwies. 3. Die Gemeinde Pieterlen erliess daraufhin am 28. August 2018 ein neues Verfahrensprogramm. Der Beschwerdeführer reichte am 20. November 2019 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Gemeinde Pieterlen ein und machte geltend, die Behandlungsfristen würden nicht eingehalten. Mit Entscheid vom 28. Dezember 2019 (RA-Nr. 110/2018/154) wies die BVE diese Beschwerde ab. 4. Mit Beschwerde vom 29. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der BVE eine weitere Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Gemeinde Pieterlen sowie zusätzlich gegen das AGR, das LANAT und das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne ein. Der Beschwerdeführer stellt folgende Anträge: «- Die beteiligten Behörden sind auf zeitliche Dringlichkeit anzuweisen, dem Rückweisungsentscheid aus dem Jahr 2018 ist im vollen Umfang nachzukommen. - Das Amt für Landwirtschaft hat fehlende Angaben zu meinem Betrieb und Bauvorhaben bis spätestens 1. September 2019 bei mir ein zu verlangen. - Der fehlende Amtsbericht vom LANAT über die Zonenkonformität muss bis spätestens am 15. September 2019 ausgestellt werden. - Das AGR hat die entsprechende Amtsberichte bis zum 1. Oktober 2019 zu prüfen und an die Bauverwaltung Pietrelen weiterzuleiten. - Die Baubewilligung ist bis spätestens 1. November 2019 auszustellen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) RA Nr. 110/2019/124 3 Zur Begründung führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, obwohl er sein Baugesuch am 24. Februar 2017 eingereicht habe, sei insbesondere der Amtsbericht über die Zonenkonformität immer noch nicht vorhanden. Die Behörden hätten das Verfahren zu wenig rasch geführt und notwendige Unterlagen nicht einverlangt. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Akten ein. Die Gemeinde, das AGR und das LANAT beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne teilt mit, es sei nicht am Verfahren beteiligt. Das LANAT definierte in seiner Stellungnahme zudem, welche Unterlagen es vom Beschwerdeführer noch benötigt, um sein Gesuch beurteilen zu können. 6. Das Rechtsamt stellte den Beteiligten die eingegangenen Stellungnahmen zu. Die Gemeinde Pieterlen erliess daraufhin am 2. September 2019 eine Verfügung, in der sie dem Beschwerdeführer 30 Tage Zeit gab, die vom LANAT genannten Unterlagen einzureichen. 7. Mit Schreiben vom 29. August 2019 reichte der Beschwerdeführer eine unaufgeforderte Stellungnahme mit Beweisanträgen und einer Kostennote ein. Mit Schreiben vom 3. September 2019 reichte er eine weitere Eingabe ein. 8. Auf die Rechtsschriften und übrigen Unterlagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2019/124 4 II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung ist dem Erlass einer Verfügung gleichgestellt (Art. 49 Abs. 2 VRPG3). Für die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde gilt der ordentliche Rechtsmittelweg. Zuständig zur Beurteilung ist im Baubewilligungsverfahren also die BVE (vgl. Art. 40 Abs. 1 BauG4 i.V.m. Art. 2a Abs. 2 Bst. d BauG).5 b) Beschwerde wegen Rechtsverzögerung kann nur führen, wer auch in der Hauptsache zur Beschwerdeführung befugt ist.6 Der Beschwerdeführer ist Baugesuchsteller im Baubewilligungsverfahren 2017-0008 der Gemeinde Pieterlen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. c) Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden. Dennoch darf mit der Beschwerde nicht zugewartet werden, wenn sich eine Rechtsverzögerung abzeichnet. Gibt eine bestimmte Handlung oder Äusserung der Behörde Anlass zu einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, so muss die Rechtsverzögerung innert der üblichen Beschwerdefrist gerügt werden. Massgebend ist vorliegend die im Baubewilligungsverfahren geltende, 30-tägige Beschwerdefrist (vgl. Art. 40 Abs. 1 BauG).7 Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerde sinngemäss eine Verfahrensbeschleunigung. Ein solches Vorbringen ist nicht fristgebunden und kann vom Beschwerdeführer geltend gemacht werden, sobald er das Verfahren verschleppt sieht. Die Beschwerde ist daher als rechtzeitig zu beurteilen. Auf die Beschwerde wird eingetreten. 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BSG 721.0) 5 Vgl. zum Ganzen Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 40-41 N 8 e; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 49 N. 63 ff. 6 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 67, 72 7 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O, Art. 49 N. 72 RA Nr. 110/2019/124 5 2. Bisheriger Verlauf des Baubewilligungsverfahrens a) Der Beschwerdeführer reichte für sein Vorhaben am 24. Februar 2017 ein Baugesuch ein. Nach einem negativen Bericht des AGR betreffend die Zonenkonformität erteilte die Gemeinde Pieterlen am 6. November 2017 den Bauabschlag. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde hiess die BVE insoweit gut, als sie mit Entscheid vom 6. August 20198 den Bauabschlag aufhob und die Sache zur weiteren Bearbeitung an die Gemeinde und das AGR zurückwies. Die BVE erwog, der Beschwerdeführer habe im Beschwerdeverfahren darlegen können, dass er einen landwirtschaftlichen Betrieb führe und nicht nur Freizeitlandwirtschaft betreibe. Das Vorhaben müsse daher vertiefter geprüft und allenfalls publiziert werden. Für eine umfassende Beurteilung sei dem Beschwerdeführer allenfalls Gelegenheit zu gegeben, nähere Angaben zu Alternativstandorten oder zur beanspruchten Fruchtfolgefläche zu machen. b) Im Anschluss an den Rückweisungsentscheid der BVE erliess die Gemeinde Pieterlen am 28. August 2018 ein angepasstes Verfahrensprogramm. Am 20. November 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der BVE eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gegen die Gemeinde Pieterlen ein. Darin machte er sinngemäss geltend, die Behandlungsfristen würden nicht eingehalten. Die BVE wies die Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Entscheid vom 28. Dezember 2018 ab. Vor dem Erlass dieses Entscheids teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 noch mit, das AGR und das LANAT könnten das Baugesuch ohne ergänzende Unterlagen nicht bearbeiten. Die Gemeinde verwies in diesem Schreiben auf Erwägungen des Entscheids der BVE vom 6. August 2018 und hielt den Beschwerdeführer dazu an, die entsprechenden Unterlagen einzureichen. Der Beschwerdeführer liess das Schreiben der Gemeinde vom 20. Dezember 2018 der BVE zukommen. In seiner entsprechenden Eingabe vom 24. Dezember 2018 führte er aus, für ihn als Laie sei nicht ersichtlich, was an seinem Baugesuch fehle oder ergänzt werden müsse. Die BVE teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Januar 2019 mit, seine Eingabe habe aufgrund des Eingangsdatums im bereits zum Versand aufgegebenen Entscheid der BVE vom 28. Dezember 2018 nicht mehr berücksichtigt werden können. Baubewilligungsbehörde sei aber die Gemeinde Pieterlen. Unklarheiten über die 8 BDE vom 6. August 2018, RA-Nr. 110/2017/152 RA Nr. 110/2019/124 6 einzureichenden Unterlagen seien daher direkt mit der Bauabteilung Pieterlen zu klären.9 Im Entscheid vom 28. Dezember 2018 selbst wies die BVE die Rechtsverzögerungsbeschwerde ab. Sie führte insbesondere aus, die Gemeinde habe die einzelnen Verfahrensschritte jeweils rasch eingeleitet und das Verfahren in keiner Weise in die Länge gezogen. Teilweise seien bloss wenige Tage zwischen einzelnen Instruktionsmassnahmen vergangen. Dass das Verfahren aufgrund des Beschwerdeverfahrens und der Aufhebung des Bauabschlags bereits länger dauere, ändere nichts an der grundsätzlich effizienten Gesuchsbearbeitung durch die Gemeinde. Angesichts der Gesamtumstände könne nicht gesagt werden, die Gemeinde habe mit dem aktuellen Stillstand von nicht mehr als knapp drei Monaten das Verfahren verschleppt. d) Im Anschluss an den Entscheid der BVE vom 28. Dezember 2018 fand, soweit ersichtlich, keine weitere Korrespondenz zwischen den Behörden und dem Beschwerdeführer statt. Das Verfahren wurde erst weitergeführt, als der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Ende Mai / Anfang Juni 2019 geänderte Baugesuchsunterlagen einreichte, wonach die geplante Scheune mit Wasserfassung grösser als ursprünglich vorgesehen realisiert werden soll. Daraufhin erliess die Gemeinde am 3. Juni 2019 ein neues Verfahrensprogramm. Weil der Bericht über die Zonenkonformität nach wie vor fehlt, hat der Beschwerdeführer am 29. Juli 2019 eine erneute Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht. Anders als bei der ersten Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 20. November 2018 richtet sich die neuerliche Beschwerde nicht nur gegen die Gemeinde Pieterlen, sondern auch gegen das AGR, das LANAT und das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne. 3. Rechtsverzögerung a) Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, die BVE habe am 6. August 2018 den Bauabschlag der Gemeinde aufgehoben und einen Rückweisungsentscheid gefällt. Amtsberichte wie jener über die Zonenkonformität würden noch immer fehlen. Es sei Aufgabe der Behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären. Dergleichen sei im vergangenen Jahr von keiner der beteiligten Amtsstellen ausgegangen. 9 Vgl. Beschwerdeakten zum Beschwerdeverfahren RA-Nr. 110/2018/154 RA Nr. 110/2019/124 7 b) Art. 29 Abs. 1 BV10 und Art. 26 Abs. 2 KV11 garantieren den Parteien in allen Verfahren ein Recht auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist. Eine Rechts- oder Verfahrensverzögerung liegt vor, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu fällen, dies aber nicht binnen der Frist tut, welche die Gesetzgebung vorschreibt, oder – sofern diese keine Fristbestimmungen enthält – welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer resp. der zwischen den einzelnen Verfahrensschritten liegenden Zeit ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften. Falls solche fehlen, sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören beispielsweise die Art des Verfahrens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten. Massgebend sind also objektive Gegebenheiten. Führen andere Gründe wie beispielsweise ein Fehlverhalten der Behörden oder ein ungenügender Richter- oder Personalbestand zu einem nicht fristgerechten Handeln, ist dies für die rechtssuchende Person unerheblich.12 Eine Verzögerung eines Beschwerdeverfahrens um einige Monate muss jedoch im Allgemeinen hingenommen werden, wenn nicht leicht zu beurteilende Gesichtspunkte betroffen sind.13 Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann also nicht schon dann die Rede sein, wenn die Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt.14 c) Pieterlen ist eine sog. kleine Gemeinde (vgl. Art. 33 Abs. 2 BauG). Art. 2a Abs. 2 Bst. c BauG sieht für die kleinen Gemeinden vor, dass sie die Baugesuche ohne Verzug zu behandeln haben und innert 30 Tagen zu entscheiden haben, sobald sie über die nötigen Unterlagen verfügen. Dabei handelt es sich allerdings um eine Ordnungsfrist, deren Verletzung keine direkten Rechtsfolgen nach sich zieht. Eine sehr starke Fristüberschreitung kann aber eine Rechtsverzögerung darstellen.15 Sind neben der Baubewilligung zudem weitere Bewilligungen oder Verfügungen erforderlich, wie beispielsweise solche des AGR, hat die Gemeinde die Baubewilligung erst auszustellen, 10 Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) 11 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (BSG 101.1) 12 BVR 2001 S. 93 E. 5; BVR 2002, S. 571 E. 2a, m.w.H.; BGE 103 V 190 E. 3.b; BGer 1C_229/2017 vom 28. September 2017 E. 2.5.1; BGE 107 Ib 160 E. 3b; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 1045 f. m.w.H.; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 69 ff. 13 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 70 14 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 1045 f. mw.H. 15 Vgl. zum Ganzen Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 2a N. 4 RA Nr. 110/2019/124 8 wenn diese Bewilligungen oder Verfügungen vorliegen (vgl. Art. 2a Abs. 2 Bst. a BauG). d) Soweit ersichtlich, erfolgte seitens der Behörden eine genaue Benennung der noch benötigten Unterlagen erst im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit der Stellungnahme des LANAT vom 23. August 2019. Bereits am 20. Dezember 2018 teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer allerdings unter Verweis auf bestimmte Erwägungen des Entscheids der BVE vom 6. August 2018 mit, es würden noch Unterlagen fehlen.16 Die BVE machte den Beschwerdeführer zudem im Entscheid vom 28. Dezember 2018 darauf aufmerksam, dass er auch unaufgefordert Unterlagen einreichen könne. Das Rechtsamt der BVE teilte ihm schliesslich mit Schreiben vom 3. Januar 2019 mit, dass Unklarheiten über die fehlenden Unterlagen mit der Gemeinde zu klären seien. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, wenn die Behörden bereits früher die verlangten Unterlagen explizit umschrieben hätten. Der Beschwerdeführer wusste jedoch, dass die Behörden im Baubewilligungsverfahren noch weitere Angaben von ihm benötigen und auf diese warten. Er wusste auch, dass sich die Behörden bei der Umschreibung dieser Unterlagen auf den Entscheid der BVE vom 6. August 2018 stützen und dass er sich bei Klärungsbedarf an die Gemeinde wenden soll. Zudem wusste er, dass er auch unaufgefordert ergänzende Angaben einreichen kann. Entgegen seiner Ansicht lastet die Verantwortung für das Sammeln der Entscheidgrundlagen nicht ausschliesslich auf den Behörden.17 Auch die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (sog. Mitwirkungspflicht, vgl. Art. 20 Abs. 1 VRPG). Spätestens nachdem die Gemeinde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 zum Einreichen von ergänzenden Unterlagen aufgefordert und die BVE ihn mit Schreiben vom 3. Januar 2019 an die Gemeinde verwiesen hat, wäre es also auch in der Verantwortung des Beschwerdeführers gewesen, bestehende Unklarheiten zu beseitigen. Dennoch wurde die Korrespondenz soweit ersichtlich erst wieder Ende Mai / Anfang Juni 2019 aufgenommen, als der Beschwerdeführer geänderte Pläne – nicht aber die noch fehlenden Unterlagen – einreichte. Die Gemeinde erliess daraufhin innert weniger Tage am 3. Juni 2019 ein neues Verfahrensprogramm.18 Zudem teilte sie dem Beschwerdeführer ebenfalls am 3. Juni 2019 mit, die eingereichten Unterlagen seien formell mangelhaft.19 Seit dem Verfahrensprogramm vom 3. Juni 2019 hat die Gemeinde das Vorhaben publiziert und 16 In den Beschwerdeakten zum Beschwerdeverfahren RA-Nr. 110/2018/154 17 BVR 2004 S. 133 E. 4.2.1 18 Vorakten (Ordner blau), p. 21 f. 19 Vorakten (Ordner blau), p. 24 RA Nr. 110/2019/124 9 Amtsberichte betreffend die Verkehrssicherheit, die Archäologie und den Brandschutz eingeholt. Auch die Gewässerschutzbewilligung des Amts für Wasser und Abfall (AWA) hat die Gemeinde eingeholt. Einzig der Fachbericht betreffend die Zonenkonformität ist noch ausstehend. Die Gemeinde erkundigte sich daher beim AGR mit E-Mail vom 24. Juli 2019 nach diesem Fachbericht. Das AGR verwies in seiner Antwort auf den fehlenden Bericht des LANAT.20 Die Gemeinde hat das Verfahren also seit dem 3. Juni 2019 rasch weitergeführt. Der Beschwerdeführer seinerseits liess die von der Gemeinde gesetzte Frist zur formellen Verbesserung der geänderten Unterlagen zunächst unbenutzt verstreichen und musste ermahnt werden.21 Der nach wie vor fehlende Bericht über die Zonenkonformität ist gemäss den eingereichten Stellungnahmen auf eine Verzögerung beim LANAT zurückzuführen. Das LANAT verweist in seiner Stellungnahme vom 23. August 2018 auf Ferienabwesenheiten, eine Pensionierung sowie auf die Vorgeschichte und Komplexität des Falls. Solche Gründe vermögen mit Ausnahme der allfälligen Komplexität grundsätzlich keine Verzögerung zu rechtfertigen. Die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Pläne sehen jedoch eine vergrösserte Baute vor und bedürfen demnach einer eigenständigen Beurteilung. Der Beschwerdeführer hat die bestehenden Unterlagen dem geänderten Vorhaben jedoch nicht angepasst und auch die ursprünglichen Unterlagen noch nicht komplettiert. Der Beschwerdeführer ist also mitverantwortlich für das mittlerweile länger andauernde Baubewilligungsverfahren. Das LANAT benannte nun allerdings in der Stellungnahme vom 23. August 2019 explizit die noch benötigten Unterlagen. Die Gemeinde setzte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Verfügung vom 2. September 2019 Frist, um diese Angaben einzureichen. Insoweit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Das AGR seinerseits stellte in der Stellungnahme vom 23. August 2019 in Aussicht, den Bericht nach Eingang der Beurteilung des LANAT innert der üblichen Frist fertigzustellen. Das Baubewilligungsverfahren wird aktuell also zügig weitergeführt. Die zeitweilige Verzögerung war sowohl auf das Verhalten der Behörden als auch jenes des Beschwerdeführers zurückzuführen und ist überwunden. Unter Würdigung dieser Gesamtumstände kann nicht gesagt werden, es liege eine behördliche Verschleppung des Verfahrens vor und die Behörden hätten das Baubewilligungsverfahren unrechtmässig verzögert. Der Beschwerdeführer ist zwar der Ansicht, mit der Verfügung der Gemeinde vom 2. September 2019 habe eine «Schadensbegrenzung» erreicht werden sollen. Unabhängig von der Begründetheit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde darf die mit der 20 Vorakten (Ordner blau), p.56 21 Vorakten (Ordner blau), p. 25 RA Nr. 110/2019/124 10 Sache befasste Behörde jedoch auch während eines hängigen Rechtsverzögerungsverfahrens weitere Verfügungen erlassen.22 Zusammengefasst wird das Verfahren momentan zügig weitergeführt und der Beschwerdeführer hat Gelegenheit erhalten, Unterlagen nachzureichen. Eine unrechtmässige Rechtsverzögerung ist weder aus dem aktuellen noch dem bisherigen Verfahrensverlauf ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet. 4. Anträge des Beschwerdeführers a) Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerde, die beteiligten Behörden seien "auf zeitliche Dringlichkeit anzuweisen". Dem Rückweisungsentscheid aus dem Jahr 2018 sei im vollen Umfang nachzukommen. Weiter habe das LANAT die noch fehlenden Angaben bis spätestens 1. September 2019 bei ihm ein zu verlangen. Das AGR habe sodann den Bericht bis zum 1. Oktober 2019 zu prüfen und an die Bauverwaltung Pieterlen weiterzuleiten. Die Baubewilligung sei bis spätestens 1. November 2019 auszustellen. Einige Forderungen des Beschwerdeführers wie die Bekanntgabe der noch benötigten Unterlagen und die Weiterführung des Verfahrens sind mit der Stellungnahme des LANAT vom 23. August 2019 bzw. der Verfügung der Gemeinde Pieterlen vom 2. September 2019 gegenstandslos geworden. Dies bedeutet aber nicht, dass die Forderungen inhaltlich begründet gewesen wären. Wie dargelegt, liegt keine Rechtsverzögerung vor. Entsprechend besteht kein Anlass für eine Anweisung an die Behörden. Die vom Beschwerdeführer verlangten Behandlungsfristen wären im Übrigen ohnehin zu kurz bemessen. Der Beschwerdeführer begründet zudem nicht, worin die zeitliche Dringlichkeit bestehen soll, auf welche die Behörden hingewiesen werden sollen. Eine besondere Dringlichkeit ist denn auch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer für seine Maschinen bereits heute über gemietete Lagerräume verfügt. Auch auf das verlangte Ansetzen einer Frist für den Bauentscheid ist zu verzichten. Wie viel Zeit die Verfahrenserledigung noch in Anspruch nehmen wird, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt schwer abschätzen, insbesondere da noch Einsprachen gegen das Gesuch des Beschwerdeführers hängig sind. Die Anträge des Beschwerdeführers sind daher abzuweisen, soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden ist. 22 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N 71 RA Nr. 110/2019/124 11 b) Soweit der Beschwerdeführer zudem Anweisungen an die Adresse des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dieses ist am betroffenen Baubewilligungsverfahren nicht beteiligt. Gegen das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne kann demnach auch keine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben werden. c) Der Beschwerdeführer verlangt im Schreiben vom 29. August 2019 weiter eine Zeugenbefragung von sich sowie von Mitarbeitenden der Gemeinde Pieterlen. Zur Begründung führt er aus, die Gemeinde habe ihm nie mitgeteilt, dass das LANAT noch Unterlagen benötigen würde. Dadurch sei er massiv hintergangen und getäuscht worden. Die Baubehörde Pieterlen habe den Grundsatz von Treu und Glauben perfide verletzt. Der Sachverhalt ist ausreichend erstellt. Insbesondere ist aktenkundig, dass die Gemeinde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 darauf aufmerksam gemacht, dass das AGR bzw. LANAT noch weitere Unterlagen benötigen würden. Es ist nicht ersichtlich, was Zeugenbefragungen des Beschwerdeführers selbst sowie von Mitarbeitenden der Gemeinde Pieterlen am Verfahrensausgang ändern würden. Die Beweisanträge werden daher abgewiesen. 5. Kosten a) Indem der Beschwerdeführer gegen mehrere Amtsstellen Rechtsverzögerungsbeschwerde erhob und zahlreichere Anträge stellte, vergrösserte sich auch der auf die Beschwerde entfallende Verwaltungsaufwand. Anders als noch im Entscheid der BVE vom 28. Dezember 2019 kann nicht mehr von einem geringen Aufwand gesprochen werden, der einen Verzicht auf das Erheben von Verfahrenskosten rechtfertigen würde. Die Verfahrenskosten werden daher bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV23). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat deshalb die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG). 23 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2019/124 12 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Die Vorakten gehen zurück an die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Pieterlen. IV. Eröffnung - Herrn A_______, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Pieterlen, Bauabteilung, mit Beilagen gemäss Ziffer 4, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Kurier - Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, eingeschrieben Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat RA Nr. 110/2019/124 13 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 6 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.