solche Verbindlicherklärung verlangt, sondern lediglich den Bauabschlag beantragt. Andererseits kommt der betreffenden Massnahme im Vergleich zu den Rügen, die sich als vollumfänglich unbegründet erwiesen haben, eine absolut untergeordnete Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer hat somit die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG26). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.– (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV27). c) Der Beschwerdeführer hat zudem der Beschwerdegegnerin bzw. den Beschwerdegegnern die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).