a) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin bewilligt werden kann, aber neben den bereits von der Gemeinde als verbindlich erklärten Plänen der Plan «Umgebung» 1:200, gestempelt vom Rechtsamt der BVD am 28. November 2019, von Amtes wegen als verbindlich zu erklären ist. Im Übrigen ist der Gesamtentscheid der Gemeinde Muri bei Bern vom 25. Juni 2019 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.