Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin zonenkonform. Der Beschwerdeführer kann aus einer allfälligen Beeinträchtigung der Aussicht von seinen beiden Liegenschaften folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. f) Zusammengefasst spricht auch aus ästhetischen Gründen nichts gegen das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin. Folglich erweist sich die diesbezügliche Rüge als unbegründet. 6. Zusammenfassung und Kosten