gewisser Beurteilungsspielraum zusteht.24 e) Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, der geplante Neubau werde die Aussicht der Bewohner der Liegenschaften D.________strasse 63 und 65 auf den Gurten massiv beeinträchtigen, gilt zu beachten, dass die private Aussicht durch das öffentliche Baurecht nicht geschützt ist. Einwirkungen, die durch zonengemässe Nutzung einer Baute entstehen, wie z.B. der Entzug der Aussicht, müssen geduldet werden (Art. 89 Abs. 2 BauV25). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin zonenkonform.