Beschwerdegegnerin am 28. November 2019 beim Rechtsamt eingereichten Umgebungsgestaltungsplan ergibt, ist schliesslich auch nichts an den geplanten Aussenräumen des Mehrfamilienhauses auszusetzen (vgl. dazu auch E. 4g). Diese passen sich mit anderen Worten ebenfalls gut in die Landschaft bzw. Siedlung ein und erfüllen damit die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 GBR. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde zum Ergebnis gelangt ist, das Bauvorhaben führe zu einer guten Gesamtwirkung mit der Umgebung. Dies gilt umso mehr, als den Gemeinden auch bei der Auslegung und Anwendung eigener, selbständiger Ästhetiknormen aufgrund der Gemeindeautonomie ein