Ferner beeinträchtigt es auch nicht die als erhaltenswert eingestuften Liegenschaften D.________strasse 63 und 63a. So befinden sich diese deutlich von der Strasse zurückversetzt und sind aufgrund ihrer Umgebungsgestaltung nur bedingt vom öffentlichen Raum aus einsehbar. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine entsprechende Beeinträchtigung geltend. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern das Bauvorhaben einen Fremdkörper darstellen bzw. zu einer negativen Veränderung des umliegenden Ortsbilds führen sollte. Vielmehr orientiert sich das umstrittene Gebäude, insbesondere in Bezug auf die Stellung, Proportionen und Dachform an seiner baulichen Umgebung. Wie sich aus dem von der