Das umliegende Ortsbild präsentiert sich mit anderen Worten nicht einheitlich, sondern heterogen. Nordwestlich der Bauparzelle stehen sodann mehrere moderne Doppeleinfamilienhäuser sowie ein modernes Mehrfamilienhaus, die wie das vorliegend umstrittene Gebäude allesamt ein Flachdach haben. Flachdächer und darauf erstellte Attiken sind gestützt auf Art. 37 GBR denn auch grundsätzlich in allen, zumindest aber in den Wohnund gemischten Zonen der Gemeinde Muri bei Bern, zulässig.