b) Die Gemeinde kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, das geplante Mehrfamilienhaus führe aufgrund seiner Lage, Stellung, Proportionen, Dach- und Fassadengestaltung sowie Material- und Farbwahl zusammen mit der Umgebung, insbesondere den bestehenden Mehrfamilienhäusern an der N.________strasse, zu einer guten Gesamtwirkung. Durch den längsgerichteten Neubau entlang der D.________strasse werde das Quartierbild nicht gestört. Die Ausrichtung der Wohnungen mit dem Rücken zur D.________strasse scheine unter den gegebenen Voraussetzungen logisch.