a) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bauvorhaben passe nicht ins Quartierbild. So handle es sich bei sämtlichen Liegenschaften zwischen der N.________strasse und dem O.________weg um repräsentative Einfamilienhäuser. Das geplante moderne Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten stelle daher einen Fremdkörper dar, der den Gesamteindruck des Quartiers störe. Dies gelte umso mehr, als das geplante Gebäude gegen Südwesten ausgerichtet sei und dadurch den Liegenschaften auf der gegenüberliegenden Seite der D.________strasse bzw. deren Bewohnern den Rücken zukehre. Von einer guten Einordnung in die Umgebung könne folglich nicht gesprochen werden.