f) Zusammengefasst ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausnahmebewilligung für die Fällung der kommunal geschützten Fichte K.________ erteilt hat. Dies gilt umso mehr, als die vorgesehenen Ersatzbäume gemäss Auflage im Bericht der Fachstelle Umwelt der Gemeinde Muri bei Bern vom 26. April 2019, die Bestandteil des vorliegend angefochtenen Entscheids ist (siehe dort im Dispositiv Ziffer 3.2.1), ebenfalls als Einzelbäume in die Liste der kommunalen Schutzobjekte im Anhang VI des GBR aufgenommen werden sollen. Die Ausnahmebewilligung verletzt weder die kommunalen noch die kantonalen Schutzvorschriften. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als