Andererseits gingen die beiden Fachbehörden und das Regierungsstatthalteramt bei ihren ersten Beurteilungen fälschlicherweise lediglich von zwei anstatt drei Ersatzpflanzungen aus. Die Änderung der ursprünglichen Beurteilungen beruht mit anderen Worten auf nachvollziehbaren und sachlichen Gründen und ist daher nicht zu beanstanden. Angesichts der von der Vorinstanz eingeholten Fach- bzw. Amtsberichte kann der Beschwerdeführer sodann auch aus dem Hinweis, bei den Baumpflegeberichten handle es sich bloss um Parteigutachten und die Gemeinde habe es unterlassen, den Gesundheitszustand der Fichte selbst abzuklären, nichts zu seinen Gunsten ableiten.