Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausnahmebewilligung für die Fällung der kommunal geschützten Fichte K.________ erteilt hat. Dies gilt umso mehr, als sowohl das Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT), Abteilung Naturförderung, als auch die Fachstelle Umwelt der Gemeinde Muri bei Bern und gestützt darauf das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland letztlich der Fällung zugestimmt haben. Dass sich die genannten Fachbehörden und das Regierungsstatthalteramt ursprünglich gegen die Fällung ausgesprochen haben, ändert nichts daran.