Lässt sich die Beeinträchtigung eines geschützten Lebensraums nicht vermeiden, so ist der Verursacher zu bestmöglichem Schutz, zur Wiederherstellung oder zu angemessenem Ersatz zu verpflichten (Abs. 3). Mit dieser Ausnahmemöglichkeit soll besonderen Verhältnissen Rechnung getragen werden.17