Schutzvorschriften erteilt werden, sofern dadurch keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden (Abs. 1). Einer Ausnahmebewilligung bedürfen insbesondere Eingriffe in Naturschutzgebiete und Naturschutzobjekte, wie das Überschütten, Zerstören oder Ausreuten von Lebensgemeinschaften, Abgrabungen, Auffüllungen und Veränderungen des Wasserhaushaltes (Abs. 2). Ausnahmebewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Lässt sich die Beeinträchtigung eines geschützten Lebensraums nicht vermeiden, so ist der Verursacher zu bestmöglichem Schutz, zur Wiederherstellung oder zu angemessenem Ersatz zu verpflichten (Abs. 3).