70.1 GBR). Einzelbäume, Baumgruppen und -reihen, Alleen, Hochstammobstgärten und Parkanlagen prägen das Orts- und Landschaftsbild innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebiets, dienen dem ökologischen Ausgleich und sind zu erhalten und zu pflegen (Art. 70.3 Abs. 1 GBR). Das Beseitigen eines Baums oder das Entfernen wesentlicher Teile davon ist bewilligungspflichtig (Art. 70.3 Abs. 2 GBR). Gefällte Bäume sind an derselben Stelle oder in unmittelbarer Nähe durch gleichwertige standortheimische Arten zu ersetzen (Art. 70.3 Abs. 3 GBR).