c) Gemäss Art. 11 GBR ist bei Bauvorhaben und Umgebungsgestaltungen auf die vorhandenen Bäume, Hecken, Sträucher und ökologisch wichtigen Flächen Rücksicht zu nehmen. Ist ihre Entfernung unvermeidlich, sind sie angemessen zu ersetzen; dabei sollen bevorzugt einheimische, standortgerechte Pflanzen verwendet werden. Die im Zonenplan bezeichneten Lebensräume und Objekte sind geschützt und dürfen grundsätzlich weder beseitigt noch beeinträchtigt werden (Art. 70.1 GBR).