b) Der Beschwerdeführer macht nun im Wesentlichen geltend, Bäume, insbesondere geschützte, dürften nur bei Vorliegen wichtiger, objektiv nachvollziehbarer Gründe gefällt werden. Dies ergebe sich insbesondere aus Art. 7 Abs. 1 NSchG16, der Ausnahmen von Schutzbeschlüssen nur aus wichtigen Gründen zulasse. Demnach dürfe ein kranker und die Umgebung gefährdender Baum zwar entfernt werden. Bei der Fichte K.________ handle es sich jedoch um einen gesunden Baum, der nur aus wirtschaftlichen Gründen gefällt werden solle. Folglich sei die von der Vorinstanz erteilte Ausnahmebewilligung für die Fällung der Fichte rechtswidrig bzw. diese verletze die anwendbaren Schutzvorschriften.