Insbesondere wird weder das erforderliche Sichtfeld beim Strassenanschluss bzw. bei der Tiefgaragenausfahrt noch das Lichtraumprofil beeinträchtigt. Die Briefkästen und der Windfang dürften schliesslich bereits gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GBR im Strassenabstand erstellt werden. g) Zusammengefasst erweist sich die Rüge betreffend Unterschreitung des Strassenabstands als unbegründet. 4. Baum- und Heckenbestand