Der (barrierefreie) Zugang und die Zufahrt zu einem Grundstück befinden sich notwendigerweise immer im Strassenabstand, sofern das Grundstück – wie hier – über eine öffentliche Strasse erschlossen wird. Ebenfalls nachvollziehbar und sinnvoll ist es, den Standort für die Abfallsammelstelle in Strassennähe zu legen, da dies die Kehrrichtabfuhr erleichtert und damit letztlich zu weniger lästigen Immissionen für die Anwohnerinnen und Anwohner führt. Die fraglichen Anlagen bzw. Bauteile gefährden auch nicht die Verkehrssicherheit. Insbesondere wird weder das erforderliche Sichtfeld beim Strassenanschluss bzw. bei der Tiefgaragenausfahrt noch das Lichtraumprofil beeinträchtigt.