Rampe sowie der Abfallsammelstelle unterschritten. Wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz für das Bauen innerhalb des Strassenabstands aber eine Ausnahmebewilligung erteilt. Es ist zudem nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, inwiefern die Ausnahmebewilligung in Bezug auf die erwähnten Anlagen bzw. Bauteile unrechtmässig sein sollte. Der (barrierefreie) Zugang und die Zufahrt zu einem Grundstück befinden sich notwendigerweise immer im Strassenabstand, sofern das Grundstück – wie hier – über eine öffentliche Strasse erschlossen wird.