Gemäss dieser Bestimmung darf die Bauverbotszone bis zu deren Hälfte und nicht weiter als zwei Meter an die Strassenlinie für gewisse Gebäudeteile, unter anderem für architektonisch oder technisch begründete Bauteile, wie z.B. Dachvorsprünge, Gesimse, Flügelmauern oder Ablaufrohre, in Anspruch genommen werden. Die umstrittene Ampel unterschreitet den Strassenabstand von fünf Metern zwar weniger als die Hälfte und liegt deutlich mehr als zwei Meter von der Strassenlinie entfernt. Es erscheint allerdings fraglich, ob sie als Gebäudeteil im Sinne von Art. 18 Abs. 3 GBR qualifiziert werden kann. Wie erwähnt, kann dies aber offen bleiben.