e) Da sämtliche Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 1 SG erfüllt sind, kann offen gelassen werden, ob die Ampel bereits gestützt auf Art. 18 Abs. 3 Bst. a GBR erstellt werden dürfte, wie dies von der Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2019 neuerdings geltend gemacht wird. Gemäss dieser Bestimmung darf die Bauverbotszone bis zu deren Hälfte und nicht weiter als zwei Meter an die Strassenlinie für gewisse Gebäudeteile, unter anderem für architektonisch oder technisch begründete Bauteile, wie z.B. Dachvorsprünge, Gesimse, Flügelmauern oder Ablaufrohre, in Anspruch genommen werden.