Die Unterschreitung des Strassenabstands ist also nicht wirtschaftlich motiviert, sondern (verkehrs-)technisch bedingt. Die fragliche Ampel stellt ferner kein massives Bauteil bzw. keine massive Anlage dar. Der von der Vorinstanz angeführte Ausnahmegrund der Verkehrskoordination bzw. -sicherheit ist folglich nicht zu beanstanden. Die Ampel beeinträchtigt schliesslich auch keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen. Weder die Verkehrssicherheit noch die Wohnhygiene, deren Gewährleistung bzw. Schutz durch die Strassenabstandsvorschriften in erster Linie bezweckt wird,15 werden durch die umstrittene Ampel gefährdet. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.