d) Zunächst gilt festzuhalten, dass im angefochtenen Entscheid sehr wohl auf die besonderen Verhältnisse eingegangen wird, welche gemäss Vorinstanz die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Ampel im Strassenabstand rechtfertigen. So führt die Vorinstanz darin aus, dass die Ampel aus verkehrstechnischer Sicht an den geplanten Standort gebunden sei. Technische Gründe können eine Ausnahme rechtfertigen, sofern auch der Standort technisch bedingt, das heisst, ein anderer Standort nicht zumutbar ist.14 Dies ist vorliegend der Fall.