c) Eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands kann gemäss Art. 81 Abs. 1 SG11 erteilt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, und wenn dadurch weder öffentliche Interessen noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein und entsprechen denjenigen für Ausnahmen von Bauvorschriften gemäss Art. 26 BauG.12