b) Der Beschwerdeführer rügt, dem angefochtenen Entscheid sei nicht zu entnehmen, welche besonderen Verhältnisse die Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden. Solche seien denn auch nicht gegeben. Die gewährte Ausnahme sei nur deshalb notwendig, weil das Bauvorhaben zu gross geplant worden sei. Es sei ohne Weiteres möglich, ein Projekt zu konzipieren, das keine Ausnahmebewilligung benötige. Der Beschwerdegegnerin gehe es einzig darum, ein Projekt zu verwirklichen, das maximalen Ertrag bringe. Aus rein wirtschaftlichen Gründen dürften jedoch keine Ausnahmen gewährt werden.