Die Vorinstanz erteilte mit dem angefochtenen Gesamtentscheid unter anderem eine Ausnahmebewilligung für das Bauen innerhalb des Strassenabstands. Sie kam zum Schluss, die Ampel für die einfahrenden Fahrzeuge sei aus verkehrstechnischer Sicht an den geplanten Standort gebunden und beeinträchtige weder öffentliche noch nachbarliche Interessen.