Diejenige für die einfahrenden Fahrzeuge ist zwei Meter vor der eigentlichen Rampe, die zur Tiefgarage führt, und damit innerhalb des Strassenabstands vorgesehen. Dieser beträgt – da es sich bei der D.________strasse, über welche die Bauparzelle erschlossen werden soll, laut Angaben der Gemeinde um eine Basiserschliessungstrasse handelt – fünf Meter und wird vom äussersten Rand des öffentlichen Verkehrsraums aus gemessen (Art. 18 Abs. 1 GBR). Die Ampel hält davon einen Abstand von drei Metern ein. Die Vorinstanz erteilte mit dem angefochtenen Gesamtentscheid unter anderem eine Ausnahmebewilligung für das Bauen innerhalb des Strassenabstands.