Erdgeschoss, die gemäss AGR eine Fläche von 8.85 m2 bzw. 16.2 m2 aufweisen, resultiert eine bautypologische Fläche von 219.966 m2. Damit ist die maximal zulässige bautypologische Fläche von 220 m2 eingehalten. Die vom AGR bei der Berechnung verwendeten Masse sind nachvollziehbar und plausibel und geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Der Beschwerdeführer bestreitet im Übrigen nicht, dass wenn die beiden Sitzplätze bei der Berechnung der bautypologischen Fläche nicht mitgezählt werden, das maximal zulässige Mass eingehalten ist. Zusammengefasst erweist sich die Rüge betreffend Überschreitung der maximal zulässigen bautypologischen Fläche somit als unbegründet. 3. Strassenabstand