Nach dem Gesagten kann in Übereinstimmung mit dem AGR der Auslegung der Gemeinde, wonach die von der Beschwerdegegnerin geplanten Sitzplätze gestützt auf Art. 32.1 Abs. 2 GBR nicht an die bautypologische Fläche anzurechnen sind, gefolgt werden. Dies gilt umso mehr, als den Gemeinden aufgrund ihrer Autonomie bei der Auslegung und Anwendung von eigenen Vorschriften ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt. Soweit die Gemeinde die betreffende Norm – wie vorliegend – rechtlich vertretbar ausgelegt hat, darf eine Rechtsmittelinstanz sie daher nicht anders auslegen.10