Ferner gilt zu beachten, dass die beiden Terrassen wie auch die Attikabrüstung, die der Beschwerdeführer als «massives Bauteil» bezeichnet, ebenfalls eine deutlich weniger dominante Erscheinung haben als geschlossene Räume innerhalb des Gebäudevolumens. Im Übrigen ergibt sich aus den von der Gemeinde eingereichten Praxisbeispielen, dass über den Sitzplätzen liegende Terrassen und Attikabrüstungen von der Gemeinde nie an die bautypologische Fläche angerechnet werden. Nach dem Gesagten kann in Übereinstimmung mit dem AGR der Auslegung der Gemeinde, wonach die von der Beschwerdegegnerin geplanten Sitzplätze gestützt auf Art.