Es ist schliesslich nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher ausgeführt, inwiefern der Umstand, wonach im angefochtenen Entscheid nicht explizit auf die zwei Terrassen im Obergeschoss, welche die beiden umstrittenen Sitzplätze überdecken, eingegangen wurde, darauf schliessen lassen sollte, dass die Gemeinde den Begriff des «überdeckten Sitzplatzes» falsch verwendet habe. Ferner gilt zu beachten, dass die beiden Terrassen wie auch die Attikabrüstung, die der Beschwerdeführer als «massives Bauteil» bezeichnet, ebenfalls eine deutlich weniger dominante Erscheinung haben als geschlossene Räume innerhalb des Gebäudevolumens.