Ob ein Gebäudeteil unter Art. 32.1 Abs. 2 GBR zu subsumieren ist, bestimmt sich nicht aufgrund umgangssprachlicher Bezeichnungen oder damit assoziierten Bildern, sondern einzig und allein aufgrund rechtlicher Argumente. Es ist schliesslich nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher ausgeführt, inwiefern der Umstand, wonach im angefochtenen Entscheid nicht explizit auf die zwei Terrassen im Obergeschoss, welche die beiden umstrittenen Sitzplätze überdecken, eingegangen wurde, darauf schliessen lassen sollte, dass die Gemeinde den Begriff des «überdeckten Sitzplatzes» falsch verwendet habe.