Dies bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass Sitzgelegenheiten, die wie vorliegend in das Gebäudevolumen zurückversetzt sind, nicht auch als gedeckte bzw. überdeckte Sitzplätze zu qualifizieren sind. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die von ihm durchgeführten und ins Recht gelegten Internetrecherchen beruft, wonach ein «Anbau» ein an ein bestehendes Gebäude angefügtes Bauteil und ein «überdeckter Sitzplatz» nicht eine ins Gebäude integrierte Sitzgelegenheit sei, gilt Folgendes zu beachten: Ob ein Gebäudeteil unter Art.