einem anderen Zusammenhang als im vorliegenden Fall – unter anderem gedeckte Sitzplätze als Beispiel für An- und Nebenbauten aufgezählt werden. Es ist zwar durchaus möglich, einen gedeckten Sitzplatz als An- bzw. Nebenbaute auszugestalten. Dies bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass Sitzgelegenheiten, die wie vorliegend in das Gebäudevolumen zurückversetzt sind, nicht auch als gedeckte bzw. überdeckte Sitzplätze zu qualifizieren sind.