Angesichts dieses Umstands kann der Beschwerdeführer auch aus der BSIG Nr. 7/721.0/10.1 vom 14. April 2010 bzw. der darin enthaltenen Definition von überdeckten Sitzplätzen nichts zu seinen Gunsten ableiten. So wird in der genannten BSIG einleitend ausdrücklich festgehalten, dass klare, abweichende Regelungen der Gemeindebaureglemente oder eine konstante Praxis der Gemeinde vorgehen, soweit sie nicht zwingendem kantonalen Recht widersprechen. Letzteres ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem von ihm zitierten Entscheid der BVE vom 16. De-zember 20159, in welchem – freilich in