GBR, zurückversetzte Sitzplätze, wie sie von der Beschwerdegegnerin vorliegend geplant sind, unter die in Art. 32.1 Abs. 2 GBR genannten Sitzplätze zu subsumieren bzw. sie nicht zur bautypologischen Fläche zu zählen. Die von der Gemeinde eingereichten Praxisbeispiele zeigen sodann, dass die Gemeinde Sitzplätze, die mit den vorliegend umstrittenen vergleichbar bzw. zurückversetzt und teilweise sogar nur einseitig offen sind, konstant nicht zur bautypologischen Fläche zählt. Angesichts dieses Umstands kann der Beschwerdeführer auch aus der BSIG Nr. 7/721.0/10.1 vom 14. April 2010 bzw. der darin enthaltenen Definition von überdeckten Sitzplätzen nichts zu seinen Gunsten ableiten.