Gebäudevolumens. Denn solche Sitzplätze haben aufgrund ihrer optischen Durchlässigkeit eine deutlich weniger dominante Erscheinung. Es mag zwar sein, dass angebaute oder freistehende Sitzplätze noch weniger dominant auf die Umgebung wirken. Aber weder Art. 32.1 GBR noch eine andere Vorschrift bestimmt, wie überdeckte Sitzplätze konkret ausgestaltet sein müssen, damit sie bei der bautypologischen Fläche nicht hinzugerechnet werden müssen. Es widerspricht also weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck von Art. 32.1 GBR, zurückversetzte Sitzplätze, wie sie von der Beschwerdegegnerin vorliegend geplant sind, unter die in Art.