d) Es trifft zwar zu, dass mit Art. 32.1 GBR letztlich eine Beschränkung des jeweiligen Gebäudekubus bzw. -volumens auf ein für die Umgebung optisch verträgliches Mass bezweckt wird. Wie die Gemeinde aber zu Recht ausführt, haben von der Fassade zurückversetzte, zweiseitig offene Sitzplätze, wie sie von der Beschwerdegegnerin vorliegend geplant sind, eine wesentlich andere Wirkung auf die Umgebung als geschlossene Räume innerhalb des 8 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3).