Da die Gemeinde die Vorschriften der BMBV noch nicht alle umgesetzt habe und der Gemeindeautonomie bei der Anwendung kommunaler Bestimmungen gebührend Rechnung zu tragen sei, könne bei der Anwendung von Art. 32.1 GBR daher auf die Auslegung bzw. Praxis der Gemeinde abgestellt werden. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen kam das AGR zum Schluss, dass die maximal zulässige bautypologische Fläche vorliegend eingehalten werde.