27 GBR) würden nur die Abstände geregelt. Ein konkretes Mass, wie tief vorspringende oder rückspringende Gebäudeteile sein oder welchen Anteil sie am zugehörigen Fassadenabschnitt maximal aufweisen dürften, damit sie nicht als Teil des Gebäudes zählten, fehle. Im Umkehrschluss heisse dies, dass vorspringende offene Gebäudeteile und überdeckte Sitzplätze, unabhängig von ihrer Grösse, nicht an die Gebäudefläche angerechnet würden. Da die Gemeinde die Vorschriften der BMBV noch nicht alle umgesetzt habe und der Gemeindeautonomie bei der Anwendung kommunaler Bestimmungen gebührend Rechnung zu tragen sei, könne bei der Anwendung von Art.