c) Das Rechtsamt hat für die Frage der Einhaltung der maximal zulässigen bautypologischen Fläche das AGR, Abteilung Bauen, beigezogen. Dieses führt in seinem Fachbericht vom 4. Dezember 2019 zusammengefasst aus, die Regelung von Art. 32.1 GBR lehne sich zwar an die Vorschriften der BMBV8 an. Im GBR würden allerdings weitere Vorschriften bezüglich vorspringender und rückspringender Gebäudeteile, die eine BMBV-konforme Festlegung der projizierten Fassadenlinie eindeutig ermöglichen würden, fehlen. In den in Art. 32.1 Abs. 2 GBR genannten Artikeln (Art. 18 Abs. 3, Art. 23 und Art. 27 GBR) würden nur die Abstände geregelt.