Der Beschwerdeführer könne schliesslich auch aus der BSIG Nr. 7/721.0/10.1 vom 14. April 2010 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn die Gemeinde Muri bei Bern habe mit Art. 32.1 Abs. 2 GBR eine sachlich gerechtfertigte Regelung für überdeckte Sitzplätze getroffen, die den genannten Empfehlungen vorgehe.