zur bebauten Struktur des umliegenden Gebiets auf ein bestimmtes Mass zu beschränken. Überdeckte Sitzplätze, wie sie von der Beschwerdegegnerin geplant seien, hätten im Vergleich zu geschlossenen Räumen innerhalb einer Liegenschaft eine wesentlich andere Wirkung auf die Bauparzelle, auf die umliegenden Parzellen sowie auf die Umwelt. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach offene Wohnteile nicht in den Gebäudekubus integriert werden dürften, finde weder im Wortlaut von Art. 32.1 GBR noch in dessen Sinn und Zweck eine Stütze. Der Beschwerdeführer könne schliesslich auch aus der BSIG Nr. 7/721.0/10.1 vom 14. April 2010 nichts zu seinen Gunsten ableiten.