In ihrer Stellungnahme vom 30. August 2019 führt die Gemeinde unter anderem aus, es entspreche ihrer konstanten und langjährigen Praxis, Sitzplätze, wie sie von der Beschwerdegegnerin geplant seien, nicht an die bautypologische Fläche anzurechnen. Der Zweck von Art. 32.1 GBR sei städtebaulicher bzw. raumplanerischer Natur. Es gehe darum, die Wirkung der Gestalt einer Baute im Verhältnis zur Fläche der Bauparzelle resp. zur bebauten Struktur des umliegenden Gebiets auf ein bestimmtes Mass zu beschränken.