Schliesslich seien nicht bloss zwei, sondern vier «eingelassene Sitzplätze» geplant, zwei im Erdgeschoss und zwei im Obergeschoss. Dass dieser Umstand im angefochtenen Entscheid nicht richtig dargestellt werde zeige ebenfalls, dass die Vorinstanz den Begriff des «überdeckten Sitzplatzes» falsch verwendet habe.