vergrössern würden. Zum selben Resultat gelange man angesichts des Umstands, wonach die fraglichen Sitzplätze durch ein massives Bauteil oberhalb des Obergeschosses überdacht seien. Dessen massive Bauweise unterscheide sich deutlich von einem An- oder Nebenbau, vorspringendem Gebäudeteil oder einer freistehenden, mindestens einseitig offenen Anlage bzw. einem überdeckten Sitzplatz. Bei den von der Beschwerdegegnerin geplanten Sitzplätzen handle es sich mit anderen Worten nicht um überdeckte Sitzplätze im Sinne von Art. 32.1 Abs. 2 GBR. Schliesslich seien nicht bloss zwei, sondern vier «eingelassene Sitzplätze» geplant, zwei im Erdgeschoss und zwei im Obergeschoss.