Von einem Anbau spreche man hingegen, wenn ein Bauteil an ein bestehendes Gebäude angefügt werde. Dass in die Gebäudehülle integrierte Sitzgelegenheiten zur bautypologischen Fläche zu rechnen seien, ergebe sich auch aus dem Sinn und Zweck von Art. 32.1 GBR. Diese Bestimmung wolle den Gebäudekubus in einer bestimmten Zone auf ein maximales Mass beschränken, damit innerhalb der betreffenden Zone eine gewisse Einheitlichkeit erreicht werde. Die bautypologische Fläche könne daher nicht erweitert werden, indem offene Wohnteile in den Gebäudekubus integriert würden.