Empfehlungen zur Behandlung einiger Sonderfälle von baubewilligungspflichtigen Vorhaben)7 unter überdeckten Sitzplätzen, angebaute oder freistehende, mindestens einseitig offene Anlagen mit geschlossener Dachkonstruktion zu verstehen, die nicht balkonartig (freitragend) mit einem Hauptgebäude verbunden seien. Die vorliegend in Frage stehenden Sitzplätze seien aber weder angebaut noch freistehend, sondern Teil des Gebäudes selbst. Von einem Innenraum würden sie sich nur dadurch unterscheiden, dass sie nicht mit Fenstern ausgestattet seien. Von einem Anbau spreche man hingegen, wenn ein Bauteil an ein bestehendes Gebäude angefügt werde.